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We ask to some understanding that we have the SBT only in german, because we use the german music rights.

 

Stand 01.04.10

§ 1 Sämtliche Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rück­sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auf­traggeber ist, wer die Durchführung des Auf­trags - schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auf­tragnehmer keine Ver­pflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu über­prüfen.

§ 2 Für den Auftragneh­mer besteht die Ver­pflichtung zu einer schrift­lichen Auftragsbestä­ti­gung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber aus­drücklich verlangt wird.

§ 3 Werden innerhalb der Aufträge auf Kunden­wunsch geschützte Werke, Musik oder Spra­che verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auf­traggeber. Der Auftrag­nehmer ist nicht ver­pflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt be­stell­ter Arbeiten gegen gesetzli­che Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auf­traggeber für alle daraus entstehen­den Nachteile oder Schä­den.

§ 4 Haftung für zurückge­bliebenes Ton- und Bild­material kann nur bis zum Materialwert des Träger­materials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Mo­naten nach Rechnungsle­gung übernommen wer­den.

§ 5 Für Bearbeitungsschä­den an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet der Auftraggeber bis zum Materialwert des Trägermaterials.

§ 6 Überlässt der Auftrag­geber zu Bearbeitung, Vor­führung o.ä. unwie­derbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bild­aufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versiche­rung über den Ma­terial­wert hinaus und auch die Veranlassung der Herstel­lung von Sicherheitsko­pien beim Auftraggeber.

§ 7 Vermittelnde Tätigkei­ten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Liefe­rungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Ver­mitt­lung von Sprechern, Dar­stellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrück­lich Gegenstand einesProduktions- oder Berar­beitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auf­tragge­bers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftrag­nehmers nicht ausdrück­lich hinge­wiesen wird. Für solche vermitteln­den Tä­tigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.

§ 8 Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Pro­duk­tionsvorgängen erfol­gen nach bestem Wis­sen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzö­gerun­gen, die durch Fremd­leistungs-Betriebe, Kopierwerke, etc. entste­hen, übernehmen wir kei­nerlei Haftung.

§ 9 Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auf­tragnehmers im Ablauf eines Bearbei­tungs- oder Produktions­vor­ganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Ver­zögerung entstandenen Eigenleis­tung. Fremd­leistungen sowie mittel­bare Schäden sind in der Haftung nicht einge­schlossen. Wenn keine besonderen Preis­verein­barungen ge­troffen wer­den, gelten die am Abliefe­rungstag gültigen Listen­preise des Auftrag­nehmers als verein­bart. Preise und Preislisten werden auf Befragen je­derzeit zur Verfügung ge­stellt.

§ 10 Sind im Verlaufe ei­ner Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforder­lich, d.h. Leistun­gen, die nicht mit den eige­nen Ge­räten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist der Auftragneh­mer grund­sätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verant­wortlich zu machen

§ 11 Für Ton- und Text­schöpfung, die im Rah­men des Auftrags durch den Auftragnehmer er­stellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Auffüh­rungsrechte oder Vervielfäl­tigungs­rechte bis zur vollständi­gen Be­zahlung aller For­derungen aus diesem Auftrag oder ande­ren Aufträgen des Auftrag­ge­bers beim Auftragneh­mer. Ebenso bleibt jegli­ches durch den Auftragnehmer oder des­sen Bevollmächtigen pro­duzier­tes Bildund Ton­material, bis zur voll­stän­digen Bezahlung, Ei­gen­tum des Auftragnehmers.

Vor jegli­cher Veröffentlichung von Werken, bei denen der Auftragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Aushändigung des Ton- oder Bildmateriales. Gleiches gilt für Werbung.

§ 13 Bei allen Produktio­nen, bei deren der Auf­tragnehmer mitgewirkt hat, verpflichtet sich der Auftraggeber a) zum Still­schweigen gegenüber Dritte b) die Interessen des Auftragnehmers zu vertreten (Werbung, Inter­views etc.) c) jegliche Äu­ßerungen in der Öffent­lichkeit über den Auftrag­nehmer nur mit Zustim­mung kund zu tun. d) den Auftragnehmer nicht zu diskretieren. Bei jeder Wi­derhandlung erfolgt eine Vertragsstrafe und der Aufragnehmer hat das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Alle daraus re­sultierenden Schäden trägt der Auftraggeber.

§ 14 Bei Abschluss eines Vertrages, gehen alle Rechte, des vom Auftrag­nehmers produzierten Werke, bis zur vollständi­gen Bezahlung an Thug-Music über.

§ 15 Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rech­nung und Gefahr des Auftraggebers. Die Ver­packung erfolgt nach un­serem Er­messen.

§ 16 Ist ein Termin zu­stande gekommen, ist dieser vom Auftraggeber wahr zu nehmen, spä­testens 3 Werktage vor Termin abzusagen oder einen neuen Termin zu vereinbaren. Bei einer Nichteinhaltung dieser Frist haftet der Auftrag­geber mit 100 € pro Tag. Aus­genommen sind Schäden höherer Ge­walt, Todes­fälle in der Familie oder sonstige zwingende und nach­weisbare Gründe.

§ 17 Gerichtsstand und Er­füllungsort ist Würz­burg.

§18 Die Form der Bezah­lung wird vorher im Ange­bot aufgeführt, oder mündlich vereinbart. Je­doch in der Rech­nung immer aufgeführt.

§ 19 Änderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.

§ 20 Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließ­lich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.


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